Allgemeine Bedingungen und Konditionen

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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind eine übersetzte Kopie aus https://www.mvc.de/.
Der unten stehende Text gilt lediglich Richtungsweisend und sind nicht bindent. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf den oben genannten Websites zu finden.



1. Gültigkeit

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) der MVC Mobile VideoCommunication GmbH (nachfolgend "MVC" genannt) gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der MVC. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von MVC (nachfolgend "Kunde" genannt) gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von MVC nicht. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von MVC schriftlich bestätigt werden.

1.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und dem Vertrag und seinen Verzeichnissen oder Zusatzvereinbarungen haben die Bedingungen des Vertrages und seine Verzeichnisse oder Zusatzvereinbarungen Vorrang.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Preis-, Leistungs- und Terminangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für MVC nur verbindlich, wenn sie von MVC gegenüber dem Kunden schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. MVC gegenüber dem Kunden schriftlich abgegeben oder bestätigt wurden.

2.2 Bestellungen des Kunden gelten erst dann als von MVC angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gilt der Auftrag gilt der Auftrag erst mit Lieferung der Ware als angenommen.

2.3 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modelländerungen bleiben vorbehalten, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts, die für den Kunden zumutbar sind. Rechte gegen MVC können hieraus nicht hergeleitet werden.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Frankfurt am Main oder - bei Direktversand - ab deutscher Grenze bzw. deutschem Einreisehafen.

3.2 Alle Preise sind, wenn nicht anders angegeben, in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. den jeweils geltenden Steuersätzen berechnet.

3.3 Die vereinbarten Preise gelten nur für den individuell abgeschlossenen Vertrag.

3.4 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4. Lieferung, Teillieferung, Lieferfrist, Verzug

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

4.2 Der Kunde ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, es sei denn, dies ist ihm im Einzelfall unzumutbar.

4.3 Die von MVC genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.4 Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von MVC, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten der Ausführung.

4.5 Ereignisse höherer Gewalt und über den Verantwortungsbereich von MVC hinausgehende Umstände, die die Leistung vorübergehend unmöglich machen oder sonst behindern, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Energiemangel, Rohstoffverknappung etc. verlängern die Lieferfristen entsprechend. Ist MVC die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von MVC liegen, nicht zumutbar MVC nicht zumutbar ist, kann MVC ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Die Verlängerung von Lieferfristen und das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, gelten unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse auf Seiten von MVC oder auf Seiten der Vorlieferanten von MVC eintreten: Schadensersatzansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet.

4.6 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MVC setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsrechte, so ist MVC berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen, die MVC entstanden sind.

4.8 Annullierung von Dienstleistungen:
a) Die Stornierung von beauftragten Dienstleistungen kann bis zu 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenlos erfolgen.
b) Bei Stornierungen, die später als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen, werden 50 % der vereinbarten Tagespauschale, mindestens jedoch 250 € netto berechnet.
c) Unabhängig davon werden die anfallenden Reise- oder Stornokosten in Rechnung gestellt. 4.9 Zuschläge: Für Leistungen außerhalb unserer Geschäftszeiten gelten gesonderte Preise normalen Arbeitszeiten: Montag bis Freitag von 17:00 Uhr bis 8:00 Uhr: 50% Zuschlag; Samstag und Sonntag: 100% Zuschlag; Feiertage: 150% Aufschlag.

5. Gefahrenübergang, Versand

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald MVC die Ware zur Verfügung gestellt und dem Kunden MVC die Ware zur Verfügung gestellt und den Kunden hiervon unterrichtet hat oder die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat.

5.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, wobei MVC in der Wahl des Transportweges und des Transportmittels frei ist. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsrechte, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Zahlung, Einbehalt, Aufrechnung

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung der Vergütung bei Lieferung/Leistungserbringung. Soweit MVC eine Zahlung per Scheck oder Wechsel vereinbart, werden Schecks und Wechsel stets nur vorbehaltlich der Einlösung vorgelegt. Die Einreichung führt nicht zu einer Stundung der Forderung durch MVC. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgt die Zahlung mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels erlangt hat, erlischt die Forderung erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.

6.2 Sind mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht aus, um alle Forderungen zu begleichen, so erfolgt der Ausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 1 BGB), auch wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat. nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 BGB), auch wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

6.3 Der Zahlungsverzug des Kunden bedarf keiner Mahnung durch MVC. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist MVC berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und anderer gesetzlicher Rechte bleibt MVC vorbehalten.

6.4 Wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern - insbesondere Zahlungseinstellung des Kunden, Wechsel- oder Scheckprotest, nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden oder Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens - wird die Gesamtforderung von MVC sofort fällig. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist MVC berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zu verweigern, bis die ausstehenden Lieferungen bezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird. MVC ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung der Vergütung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. erfolglos verstrichen ist.

6.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. MVC ist berechtigt, die Ausübung des die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch in Form einer Bürgschaft - zu verhindern.

6.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 MVC behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehender Forderungen vor, auch wenn die einzelnen Waren bezahlt sind. Ware bezahlt worden ist. Ware, an der MVC (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, Wasserschäden und Diebstahl auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Vorbehaltsware oder der sonstigen für MVC bestehenden Sicherheiten wird der Kunde auf das Eigentum von MVC hinweisen und MVC unverzüglich schriftlich informieren. Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwehr und Aufhebung des Zugriffs oder der Beschädigung oder Gefährdung erforderlich werden, trägt der Kunde, soweit sie nicht abwendbar sind. Kunden, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt MVC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit MVC vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an MVC ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MVC, die Forderung selbst einzuziehen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MVC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet, insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann MVC verlangen, dass der Kunde MVC die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für MVC vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MVC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MVC das Miteigentum an der neuen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MVC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MVC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist so gilt als vereinbart, dass der Kunde MVC anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MVC verwahren. für MVC verwahren.

7.7 Zur Sicherung der Forderung von MVC gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an MVC ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück entstehen.

7.8 MVC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MVC.

7.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MVC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch MVC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MVC hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehalts der Vorbehaltsware durch MVC liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. MVC ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8. Garantie auf Materialfehler

8.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, MVC unverzüglich Anzeige zu machen. soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, MVC unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt. als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB").

8.2 Die Regelung in Ziffer 8.1 gilt auch dann, wenn eine andere als die vertraglich vereinbarte Ware oder eine andere als die vertraglich vereinbarte Menge an Ware geliefert wird, es sei denn, die gelieferte Ware weicht offensichtlich so erheblich von der Bestellung des Kunden ab, dass MVC die Genehmigung der Ware als ausgeschlossen ansehen muss.

8.3 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den nicht den Originalspezifikationen entsprechen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Gewährleistungsfall ist nicht auf die vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen.

8.4 Soweit ein von MVC zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist MVC nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Lieferung. Im Fall der Mangelbeseitigung ist MVC verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht durch den Mangel selbst erhöhen, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. des Kaufpreises zu verlangen.

8.6 Soweit sich nachstehend (Ziffern 8.7 und 8.8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. MVC haftet deshalb nicht haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet MVC nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

8.7 Sofern MVC schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziff. 8.6 ausgeschlossen. Eine "wesentliche" Vertragspflicht im Sinne dieser AGB liegt immer dann vor, wenn MVC solche Pflichten schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf, weil sie diesen Vertrag prägen.

8.8 Beruht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, haftet MVC nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde Schadensersatz statt der Leistung wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Ware verlangt.

8.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

9. Gemeinsame Haftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 8.6 bis 8.8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

9.2 Die Regelung gemäß Ziff. 9.1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner dann nicht, wenn MVC aus anderen Rechtsgründen für Personen- oder Gesundheitsschäden aus anderen Rechtsgründen haftet.

9.3 Die Haftung von MVC ist, soweit nicht die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 8.6 für Ansprüche aus der Haftung des Herstellers nach 823 BGB wegen eines Sachschadens, ist die Haftung von MVC auf die Entschädigung durch die Versicherung beschränkt. Erfolgt diese nicht oder nicht nicht oder nicht vollständig, so haftet MVC bis zur Höhe der Versicherungssumme.

9.4 Die Regelung gemäß Ziff. 9.1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

9.5 Soweit die Haftung von MVC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MVC. Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsrechte, Programmlizenz

10.1 Der Kunde wird MVC unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten (z.B. Marken-, Patent-, Urheber-, Design- und Gebrauchsmusterrechte), die Dritte gegen ihn geltend machen, unterrichten und im Einvernehmen mit MVC bei der Behandlung solcher Ansprüche und der Verfolgung solcher Rechte vorgehen. Der Kunde wird MVC unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten (z.B. Marken-, Patent-, Urheber-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechte), die Dritte gegen ihn geltend machen, unterrichten und im Einvernehmen mit MVC bei der Behandlung solcher Ansprüche und der Verfolgung solcher Rechte tätig werden. Wird eine nicht erfüllt, ist MVC von der Haftung für diese Schutzrechte befreit. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die MVC für die MVC nach den Bedingungen haftet, und wird dem Kunden deshalb die Nutzung der Ware ganz oder teilweise gerichtlich untersagt, MVC wird auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl entweder A: dem Kunden das Recht zur Nutzung der Ware verschaffen oder B: die Ware schutzrechtsfrei gestalten oder C: die Ware durch einen anderen Gegenstand mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der dem Schutzrecht entspricht. C: die Ware durch eine andere, gleichwertige Ware ersetzen, die keine Schutzrechte verletzt, oder D: das betroffene Produkt gegen Erstattung der Vergütung zurücknehmen.

10.2 Nimmt der Kunde Änderungen an der Ware vor, baut er Zusatzeinrichtungen ein oder verbindet er die Ware mit anderen Geräten oder Einrichtungen und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung von MVC. Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung von MVC.

10.3 MVC haftet auch nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter bei Waren, die nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden oder für eine von MVC nicht voraussehbare Anwendung hergestellt werden. Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden hergestellt werden, oder für eine von MVC nicht voraussehbare Anwendung. In diesem Fall stellt der Kunde MVC von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

10.4 Weitergehende oder andere Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter stehen dem Kunden nicht zu. MVC erstattet insbesondere keine Folgeschäden wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Fehlen einer in Ziffern 9.7 und 9.8 geregelten garantierten Beschaffenheit. Im Übrigen gelten auch hier die Regelungen der Ziffern 9.2, 9.4, und 9.5 gelten auch hier entsprechend.

10.5 Die von MVC zur Verfügung gestellten Programme und die dazugehörige Dokumentation sind nur für den Eigengebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz und ausschließlich für die von MVC gelieferten Produkte bestimmt. Kopien dürfen - ohne Kosten- und Haftungsübernahme durch MVC - nur für Archivierungszwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen Schutzrechtsvermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

11. Export

Der Export von MVC-Waren in Nicht-EG-Länder bedarf der schriftlichen Zustimmung von MVC, unabhängig davon, dass der Kunde für die Einholung aller behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst verantwortlich ist. und Ausfuhrgenehmigungen selbst einholt.

12. Gewerbliche Nutzung und Verpflichtung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

12.1 MVC vertreibt ausschließlich gewerblich nutzbare Waren, die ausschließlich für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nicht an an private Haushalte zu veräußern oder anderweitig weiterzugeben, insbesondere nicht an Mitarbeiter oder andere Privatpersonen zu verkaufen oder zu verschenken. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Nutzung der Ware einstellt. der Ware einstellt.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung an MVC zurückzugeben. MVC verpflichtet sich, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung durch den Kunden zurückzunehmen. durch den Kunden zurückzunehmen. Die Ware wird von MVC nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, ordnungsgemäß entsorgt.

12.3 Der Kunde ist vertraglich verpflichtet, in gleichem Umfang wie gewerbliche Dritte, denen er die gelieferte Ware überlässt, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dass die Ware nach Nutzungsbeendigung an ihn zurückgegeben wird, damit MVC sie ordnungsgemäß entsorgen kann.

13. Schriftliche Form

Alle Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Frankfurt am Main.

14.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Übereinkommen vom 1.07.1964 über einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages selbst.

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

31.05.2022